Fahrraddemo auf A 40 bei Duisburg © ADFC NRW / Ludger Vortmann

ADFC NRW kritisiert Einschränkung des Versammlungsrechts scharf

Nr. 33 / 2021, Düsseldorf, 14.12.2021

Der Fahrradclub ADFC in Nordrhein-Westfalen ist empört, dass das Land NRW am morgigen Mittwoch (15.12.2021) die Stimme der Verkehrswende und die Kritik an einer autodominierten Verkehrspolitik durch eine Änderung des Versammlungsrechts einfach abzuwürgen versucht.

Axel Fell und Annette Quaedvlieg, die den Landesvorstand als Doppelspitze führen, sagen: „Aus der Begründung des Gesetzes der Landesregierung wird deutlich, dass gezielt Meinungsäußerungen von vermeintlichen „Autogegnern“ unterdrückt werden sollen. Das widerspricht den Grundrechten auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit und damit dem Grundgesetz.“

Der ADFC NRW wirft dem Land Nordrhein-Westfalen vor, seine Gesetzgebungskompetenzen zu überschreiten, denn durch ein Demonstrationsverbot auf Bundesautobahnen greife die Landesregierung in die Zuständigkeit des Bundes ein, in dessen Gesetzgebungskompetenzen die Autobahnen nach Art. 74 GG fallen.

Der Fahrrad-Club in NRW fordert daher die Oppositionsparteien im Landtag NRW dringend auf, vehement ihre Stimme gegen den Gesetzentwurf zu erheben und auf eine neuerliche Beratung (3. Lesung) zu bestehen.

Das zunächst in der Gesetzesbegründung als Beispiel genannte Demonstrationsverbot auf Autobahnen steht jetzt sogar ausdrücklich im Gesetz. In der Begründung heißt es, dass auf Autobahnen kein kommunikativer Verkehr eröffnet sei. Deswegen dürften dort in der Praxis der Versammlungsbehörden keine Versammlungen erlaubt werden. Das trifft so pauschal nicht zu. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht NRW in einzelnen Fällen Verbote von Fahrraddemos an oder auf Autobahnen für rechtmäßig erklärt (OVG Münster 30.01.2017, 15 A 296/16 und 03.11.2017, 15 B 1370/17). Es hat sich aber die Auffassung von Autobahnen als „versammlungsfreier Raum“ in einer älteren Entscheidung des OVG Niedersachsen nicht zu eigen gemacht.“  (OVG Lüneburg 18.05.1994, 13 L 1978/92). Der Bayerische und der Hessische Verwaltungsgerichtshof schließen Versammlungen auf Autobahnen nicht von vornherein aus (VGH München 04.06.2021, 10 CS 21.1590; VGH Kassel 30.10.2020, 2 B 2655/20). Besonders dann, wenn ein inhaltlicher Bezug zu diesem Versammlungsort bestand, sind Fahrraddemonstrationen auf Autobahnen zugelassen worden (VGH Kassel 04.06.2021, 2 B 1193/21 und VG Berlin 04.06.2009, 1 L 316.09). Das entspricht der Bedeutung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Grundgesetz. Es darf durch Landesgesetze eingeschränkt werden. Diese Gesetze dürfen aber keine übermäßige Beschränkung enthalten, vor allem dürfen sie sich nicht gegen Meinungsäußerungen richten.

Über den NRW
Der ADFC NRW e.V. ist mit rund 54.000 Mitgliedern der größte Landesverband des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs. In 40 Kreisverbänden und rund 100 Ortsgruppen sind wir vor Ort aktiv. Wir setzen uns für eine umweltfreundliche Verkehrspolitik ein, fahren gemeinsam Touren und beraten in allen Fragen rund um das Fahrrad. Als Landesverband werben wir in Politik, Ministerien und Verbänden für eine Verkehrspolitik, die die Potentiale des Fahrrades ausschöpft. Dabei steht die Entwicklung einer umfassenden Radverkehrsinfrastruktur im Mittelpunkt: ein einheitliches Radverkehrssystem für Alltags-, Freizeit- und Urlaubsradfahrer*innen mit hohen Qualitätsstandards und guten Serviceeinrichtungen.

Diese Pressemitteilung und Fotos zur honorarfreien Verwendung finden Sie auch unter https://nrw.adfc.de/presse

Bei Interesse vermitteln wir gerne ein Interview mit unserem ADFC-Juristen Roland Huhn.

Kontakt
Ludger Vortmann
Pressesprecher
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  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein Fahrrad verkehrstauglich auszustatten ist, legt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) fest. Vorgesehen sind darin zwei voneinander unabhängige Bremsen, die einen sicheren Halt ermöglichen. Für Aufmerksamkeit sorgen Radler*innen mit einer helltönenden Klingel, während zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale nicht nur für den richtigen Antrieb sorgen. Je zwei nach vorn und hinten wirkende, gelbe Rückstrahler an den Pedalen stellen nämlich darüber hinaus sicher, dass Sie auch bei eintretender Dämmerung gut gesehen werden können. Ein rotes Rücklicht erhöht zusätzlich die Sichtbarkeit nach hinten und ein weißer Frontscheinwerfer trägt dazu bei, dass Radfahrende die vor sich liegende Strecke gut erkennen. Reflektoren oder wahlweise Reflektorstreifen an den Speichen sind ebenfalls vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO zwingend vorgeschrieben sind.

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  • Worauf sollte ich als Radfahrer achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmern. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrender im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen.Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, in dem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen. Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmer gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrer auf Straßen und Radwegen unterwegs.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes?

    Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.

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